Kurztext | SO | ||||
Drucktext | 20. Recht III (5. Semester) | ||||
Langtext | 20. Recht III (5. Semester) | ||||
Zulassungsrang | 1 | Modulart | Hauptmodul | ||
Dauer des Moduls (SWS) | 4 | Turnus des Angebotes | Jedes Semester | ModulCode | 245 |
Gesamt-Leistungspunktzahl | 6 | ||||
Veranstaltungen |
3545
20.2 Sozialgerichtsverfahren (Vorlesung) 3546 20.3 Rehabilitation (Vorlesung) 3544 20.1 Grundlagen und Prinzipien des Sozialgesetzbuches (Vorlesung) 3577 20.4 W1 Familienrecht (Seminar) 3578 20.4 W2 Resozialisierung und Strafrecht (Seminar) |
||||
Inhalt und Qualifikationsziel | Das Recht hat für die Sozialarbeit eine große Bedeutung, da soziale Beziehungen, Leistungsansprüche, Hilfe in Not- und Konfliktlagen weitgehend verrechtlicht sind. Außerdem gibt es keine Berufsgruppe, die im sozialen Bereich tätig ist, die beratende, planerische und rechtliche Kompetenzen vereint.
Haltung: Ausgehend von der Verpflichtung der Sozialen Arbeit, die Würde und die Selbstbestimmung von Menschen zu achten, lernen sie auch die Sozialansprüche der KlientInnen unter diesen Maximen zu unterstützen. Wissen: Die Studierenden erwerben ein grundlegendes und sicheres Wissen der Systematik des Sozialrechts und der einzelnen Sozialgesetzbücher Können: Die Studierenden sind befähigt, die rechtlichen Bestimmungen, im Interesse ihrer Klienten kreativ einzusetzen, um deren Ansprüche durchsetzen und sie vor Schaden bewahren zu können. Sie sind in der Lage im sozialen Bereich die beratenden, planerischen und rechtlichen Kompetenzen zusammenzufügen. |